§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „AKTION INDIEN“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
Sitz des Vereins ist Giesen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein „AKTION INDIEN (e.V.)“ mit Sitz in Giesen verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger indischer Familien durch Förderung der Schul- und Berufsausbildung ihrer Kinder und Jugendlichen und durch Gewährung finanzieller Hilfen für den Hausbau. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Kostenübernahme für Unterbringung und Verpflegung, Lehr- und Lernmitteln für die o.g. Kinder und Jugendlichen, ferner durch Bereitstellung von Geldmitteln für Durchführung von
Infrastrukturmaßnahmen, die mit der Schul- und Berufsausbildung der Kinder in Zusammenhang stehen (z.B. Brunnenbau, Schulbau) sowie durch die Bereitstellung finanzieller Hilfen für den Hausbau bedürftiger Familien
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Hilfswerk „Missio“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Bürger werden. Unternehmen und Verbände sind ebenfalls als Mitglieder zugelassen.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. šber die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht bezahlt sind. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis spätestens 30.04. eines jeden Kalenderjahres an den Kassenwart oder auf das vom Kassenwart bekanntgegebene Konto des Vereins zu zahlen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart besteht,
2. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im Monat Februar einzuberufen.
§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der
Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand, sein Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens der Vereins abzuschlieáenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung beschließt über
- den Jahresbericht,
- den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Neuwahl des Vorstands,
- Satzungsänderungen.
Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mind. 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mind. zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
Das Stimmrecht kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und von dem ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung (Vierteljahresversammlung) verlesen; erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
§ 8 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Kirchenblatt.
Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, an Stelle dieser Zeitungen ein anderes Blatt für die Veröffentlichungen zu bestimmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Fall der Auslösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an das Hilfswerk „MISSIO“, Goethestr. 42, 5100 Aachen, weitergeleitet werden.